• my.symtrax
  • Blog
  • Deutsch
    symtrax
      • Automatisierte E‑Rechnung
      • Genehmigungsworkflow und E‑Unterschrift
      • EDI-fähige Prozessautomation
      • Die digitale Transformation für Daten und Dokumente
      Unsere neuste Lösung
      Unsere neuste Lösung
      Das Wachstumschancengesetz:<br> Ihre Chance für Change

      Das Wachstumschancengesetz:
      Ihre Chance für Change

      Das Wachstumschancengesetz BGBl. 2024 I Nr. 108 ist das Ergebnis einer umfassenden Überarbeitung der Steuergesetzgebung, in der es vor allem um Änderungen des Umsatzsteuergesetzes geht. Es wurde im März 2024 vom Bundestag beschlossen und zielt darauf ab, das wirtschaftliche Wachstum zu fördern, Steuervereinfachungen herbeizuführen und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu stärken. Ein zentraler Baustein ist die verbindliche Einführung der E‑Rechnung, die Unternehmen dabei unterstützen soll, ihre Prozesse effizienter und moderner zu gestalten. Die Neuregelung beginnt ab Januar 2025 und stellt einen wesentlichen Baustein zur Digitalisierung des Geschäftsverkehrs dar. Sie soll dazu beitragen, Abläufe zu modernisieren, Medienbrüche zu reduzieren und die digitale Transformation im Unternehmensumfeld gezielt voranzutreiben.

      Mehr erfahren
      • Das Wachstumschancengesetz:
        Ihre Chance für Change
      • Eingangsrechnungen automatisiert bearbeiten
      • Optimale E-Rechnung mit ZUGFeRD / Factur-X
      • Erstellen und sammeln Sie Rechnungen mit QR-Code
      • Internationale E-Rechnung via Peppol
      • Mehr Flexibilität bei der elektronischen Fakturierung
      • Elektronische Rechnungen mit digitaler Unterschrift
      • Erstellen Sie Workflows für die elektronische Unterschrift auf Ihren Unternehmensdokumenten
      • Implementieren Sie umfassende Software für E-Unterschrift
      • Automatisieren Sie Genehmigungsprozesse
      • Optimieren Sie Ihren EDI-Prozess mit API-Anbindung für B2B-Transaktionen
      • Automatisieren Sie die Eingangsrechnungsverarbeitung mithilfe von SaaS-Anwendungen
      • Automatisieren Sie die Verarbeitung eingehender Aufträge via SaaS Portal
      • Optimales Order-X durch effizientes EDI
      • Frischen Sie Ihren EDI Prozess auf
      • Integrieren Sie eingehende Dokumente automatisch in Ihr ERP
      • Wareneingänge in SAP mit intelligenter Prozessautomatisierung bearbeiten
      • Erstellung von Kundenaufträgen in SAP automatisieren
      • Dokumenten-Workflows neu gestalten
      • Die Umwandlung von AS/400, IBM-I und iSeries Spool Dateien
      • Maßgeschneiderte SAP-Ausgangsdokumente
      • Automatisieren Sie Ihren Procure-to-Pay-Prozess
      • Automatisieren Sie Ihren Order-to-Cash-Zyklus

      Kontaktieren Sie uns

      • Beratung
      • SaaS
      • Service & Support
      • News
      • Videos
      • Webinare
      • E-Books
      • Fallstudien
      Unser jüngstes Webinar
      E‑Rechnungspflicht 2027: Vorbereitung für Unternehmen

      E‑Rechnungspflicht 2027: Vorbereitung für Unternehmen

      Mehr erfahren : E‑Rechnungspflicht 2027: Vorbereitung für Unternehmen

      Kontaktieren Sie uns

      • Unternehmen
      • Produkte
      • Blog
      • Stellenangebote
      • Kontakt
    Kontakt Demo

    Startseite » Ressourcen » Neuigkeiten » BMF-Schreiben vom 15.10.2026 klärt Fragen zur E-Rechnung

    News

    BMF-Schreiben vom 15.10.2026 klärt Fragen zur E-Rechnung

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem Schreiben vom 15. Oktober 2026 einige  Detailfragen zur E-Rechnungspflicht geklärt. Die neuen Hinweise ergänzen die bisherigen Schreiben vom 15.10.2024 sowie 15.10.2025. Wir geben eine  Zusammenfassung der besonders praxisrelevanten Hinweise.

    Teilbeträge und Endrechnungen

    Für Anzahlungs-, Voraus- und Abschlagsrechnungen gilt: Wurden sie ausgestellt, bevor das Unternehmen unter die Ausstellungspflicht für E-Rechnungen fiel, müssen sie nicht nachträglich in E-Rechnungen umgewandelt werden. Das gilt auch dann, wenn die Leistung erst später erbracht oder bezahlt wird.

    Bei einer Endrechnung als E-Rechnung wird bis zum 30.06.2030 nicht beanstandet, wenn die bereits vereinnahmten Teilentgelte auf eine der folgenden Arten abgesetzt werden:

    VARIANTE 1

    Strukturierter Teil

    Die Absetzung erfolgt als Summe im Feld BT-113 („Paid amount“). Die erforderlichen Details zu den Teilentgelten stehen im Freitextfeld BT-22 („Invoice note“).

    VARIANTE 2

    Eingebetteter Anhang

    Die Absetzung erfolgt in einem eingebetteten, unstrukturierten Anhang. Der strukturierte Teil muss ausdrücklich auf den Anhang hinweisen.

    Wenn Firmenkunden nicht klar erkennbar sind

    Bei Massengeschäften wird ein Verstoß gegen die E-Rechnungspflicht nicht beanstandet, wenn der Händler nicht wusste, dass es sich um Unternehmenskunden handelt und sie trotz kaufmännischer Sorgfalt nicht als solche identifizieren konnte.

    Praxis-Hinweis

    Bei laufenden Verträgen mit gemischter Kundenstruktur, etwa bei Energieversorgern, genügt die Prüfung des Kundenstatus zu Vertragsbeginn und bei Vertragsänderungen. Regelmäßige Nachfragen sind nicht erforderlich.

    Orientierungshilfe für Pflichtangaben

    Damit die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben nach §§ 14 und 14a UStG den richtigen Feldern im E-Rechnungsformat zugeordnet werden, haben KoSIT und FeRD Zuordnungstabellen erstellt.

    KoSIT

    Pflichtangaben nach UStG und EN 16931

    Zu den Zuordnungstabellen →

    FeRD

    Pflichtangaben in E-Rechnungen

    Zu den Informationen →

    Leistungsbeschreibungen als Anhang

    Die Leistungsbeschreibung in der E-Rechnung muss nur so weit ins Detail gehen, dass die abgerechnete Leistung klar erkennbar ist und steuerlich beurteilt werden kann. Wichtig sind folgende Angaben im strukturierten Teil der E-Rechnung:

    • Leistungsart
    • Leistungsumfang (Menge)
    • Leistungsgehalt (Inhalt)
    • Leistungsort (wenn relevant)

    Zusätzliche Informationen können als eingebetteter Anhang übermittelt werden.

    Leistungsverzeichnisse bei Bauleistungen

    Das Leistungsverzeichnis lässt sich derzeit technisch nicht im strukturierten Teil des Kern-Datenmodells abbilden. Bei E-Rechnungen über Bauleistungen wird deshalb nicht beanstandet, wenn dort nur die einzelnen Gewerke mit ihren Summen stehen. Dafür gelten drei Bedingungen:

    • Eine menschenlesbare, eingebettete Anlage enthält die detaillierte Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis.
    • Der strukturierte Teil verweist eindeutig auf diese Anlage.
    • Zusätzlich kann das Leistungsverzeichnis als strukturierte Datei übermittelt werden, zum Beispiel nach dem GAEB-Standard.

    Vereinbarungen zu Rabatten

    Im Voraus vereinbarte Preisnachlässe (Boni, Skonti und Rabatte) müssen in der E-Rechnung angegeben werden, sofern sie noch nicht berücksichtigt sind. Auch wenn die Höhe des Rabatts bei der Rechnungsstellung noch nicht feststeht, muss die Rechnung eindeutig auf die Vereinbarung hinweisen.

    Auf schriftliche Vereinbarungen verweisen

    Es wird nicht beanstandet, wenn nur allgemein auf eine schriftlich abgeschlossene Vereinbarung über einen Rabatt hingewiesen wird. Voraussetzung ist, dass die Dokumente innerhalb kurzer Zeit vorgelegt und eindeutig geprüft werden können.

    Rundungsdifferenzen bei Bruttopreisen

    Bei Rechnungen müssen Entgelt und Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen und auf den Cent genau kaufmännisch gerundet werden. Bei festgelegten Bruttopreisen kann es durch die Berechnung im E-Rechnungsformat zu Rundungsdifferenzen kommen.

    XRechnung und ZUGFeRD unterstützen derzeit noch kein Bruttorechnungs-Format. Deshalb gilt eine Übergangsregelung für E-Rechnungen, die auf Bruttopreisen beruhen und bis zum 31.12.2027 ausgestellt werden. Es wird nicht beanstandet, wenn im strukturierten Teil statt einer vollständigen Leistungsbeschreibung mit Einzelpositionen nur Folgendes steht:

    • die Gesamtsummen der nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselten Entgelte
    • der jeweilige Steuersatz
    • der entsprechende Steuerbetrag beziehungsweise ein Hinweis auf die Steuerbefreiung

    Die Einzelpositionen müssen dann in einer menschenlesbaren, eingebetteten Anlage hinzugefügt werden und der strukturierte Teil muss eindeutig darauf hinweisen.

    Rechnungskorrekturen

    Besteht eine E-Rechnungspflicht, müssen auch Rechnungskorrekturen als E-Rechnung ausgestellt werden. Dabei können weiterhin verschiedene Verfahren genutzt werden, zum Beispiel:

    • ersetzende Berichtigung
    • kumulierende Berichtigung
    • kaufmännische Gutschrift

    Technisch ist noch kein Rechnungstyp für diese Vorgänge festgelegt. Entscheidend ist, dass aus der ursprünglichen Rechnung und allen Korrekturen klar hervorgeht, welche Angaben am Ende gelten.

    Steuerliche Folgen von Geschäftsregelfehlern

    Das BMF-Schreiben von 2025 unterscheidet drei Arten von Fehlern in elektronischen Rechnungen:

    • Formatfehler: Die Datei erfüllt die grundlegenden Anforderungen an das E-Rechnungsformat nicht und gilt umsatzsteuerlich nicht als E-Rechnung.
    • Geschäftsregelfehler: Eine technische Regel des Rechnungsstandards wird verletzt.
    • Inhaltsfehler: Eine umsatzsteuerliche Pflichtangabe fehlt oder ist falsch.

    Klarstellung des BMF

    Ein Geschäftsregelfehler führt nicht automatisch dazu, dass eine Rechnung umsatzsteuerlich ungültig ist. Die Rechnung kann weiterhin gültig sein, wenn kein Formatfehler entsteht und alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben korrekt sind.

    Sanktionen bei Verstößen gegen die Pflicht

    Wer trotz bestehender Pflicht keine E-Rechnung ausstellt, begeht laut BMF dadurch keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Absatz 2 Nummer 1 UStG. Die E-Rechnungspflicht besteht weiterhin und ein Verstoß kann zu abgelehnten Rechnungen führen oder steuerliche Konsequenzen haben.  

    Das vollständige BMF-Schreiben

    Alle Einzelheiten finden Sie im Originaldokument des Bundesfinanzministeriums.

    BMF-Schreiben als PDF öffnen →

    Hinweis: Diese Meldung ersetzt keine steuerliche Beratung. Die Anwendbarkeit einzelner Regelungen ist anhand des konkreten Sachverhalts zu prüfen.
    Symtrax - Innovative Digital Document Software & Services - Logo

    Über uns

    • Unternehmen
    • Produkte
    • Stellenangebote
    • Partner
    • Blog
    • ISO/IEC 27001:2022 zertifiziert

    LÖSUNGEN

    • Automatisierte E‑Rechnung
    • Genehmigungsworkflow und E‑Unterschrift
    • EDI-fähige Prozessautomation
    • Die digitale Transformation für Daten und Dokumente

    Kontakt

    • Kontaktieren Sie uns
    • Service & Support

    Partner

    Symtrax © 2026 | Cookie-Richtlinie | Impressum und Datenschutz

    US

    Manage Consent
    Wir verwenden Cookies, um Ihren Besuch auf dieser Website optimal zu gestalten.
    Funktional Immer aktiv
    The technical storage or access is strictly necessary for the legitimate purpose of enabling the use of a specific service explicitly requested by the subscriber or user, or for the sole purpose of carrying out the transmission of a communication over an electronic communications network.
    Preferences
    The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
    Statistiken
    The technical storage or access that is used exclusively for statistical purposes. The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
    Marketing
    The technical storage or access is required to create user profiles to send advertising, or to track the user on a website or across several websites for similar marketing purposes.
    • Optionen verwalten
    • Dienste verwalten
    • Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten
    • Lese mehr über diese Zwecke
    Voreinstellungen anzeigen
    • {title}
    • {title}
    • {title}